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Allgemeine Hinweise zur Oberstufe

1) Jede/r Schüler/in überprüft zu Halbjahrsbeginn seine rechtsverbindliche Kurswahl und meldet sich bei der Jahrgangsleitung, wenn sich Fragen oder Probleme ergeben.

Mögliche Um- oder Abwahlen (auch der Schriftlichkeit) sind grundsätzlich nur innerhalb von 10 Tagen nach Halbjahresbeginn unter Angabe von Gründen ausschließlich bei der Jahrgangsleitung zu beantragen. Unbedachte Änderungen können die Schullaufbahn gefährden.

2) Der Klausurplan ist verbindlich. Die schriftlichen Leistungsnachweise sind von den Schülern/innen zu den anberaumten Terminen zu erbringen. Schüler/innen, die nicht aufschiebbare Termine (z.B. Gerichtstermine) wahrnehmen müssen, lassen sich von der Jahrgangsleitung rechtzeitig vorher beurlauben.

Das Fehlen bei Klausuren kann ansonsten grundsätzlich nur unter der Vorlage der Unterschrift eines Elternteils (nicht volljährige Schüler/innen) oder einer ärztlichen Bescheinigung über Schulunfähigkeit entschuldigt werden.

Die Schüler/innen schreiben die Klausuren in DIN-A-4-Hefte. Auch die sprachliche Richtigkeit und der formale Rahmen sind zur Bewertung heranzuziehen. Der Klausurraum darf in der ersten Stunde und in großen Pausen nicht verlassen werden. Parallel zu den Klausuren findet Unterricht statt, soweit die Lehrer/innen nicht für die Aufsicht benötigt werden.

Eine schriftliche Übung ist in der Regel anzukündigen und soll nicht innerhalb des Klausurzeitraums, sie darf nicht an einem Klausurtag geschrieben werden.

3) Die nachweislich wichtigste Pflicht jeder/s Schüler/in/s besteht in der regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht. Verspätungen und Versäumnisse werden in den Kursmappen dokumentiert.

Entschuldigungen sind unverzüglich abzugeben, d.h. bei längerem Fehlen spätestens am zweiten Tag telefonisch, grundsätzlich im Entschuldigungsheft schriftlich (genau begründet) unmittelbar nach Rückkehr zur Schule den Kurslehrer/inne/n vorzulegen. Die Fehlstundenzahl wird in diesem Heft von der/dem Schüler/in ständig addiert. Sie erscheint nicht nur am Ende des Halbjahres auf dem Zeugnis/den Bescheinigungen über die Schullaufbahn, sondern auch auf dem Abiturzeugnis.

Auch das Fehlen aus schulischen Gründen (z.B. wegen Klausuren in einem anderen Fach, Orchesterproben ?) wird im Entschuldigungsheft eingetragen und von den Kurslehrer/inne/n abgezeichnet, jedoch nicht der Fehlstundenzahl zugerechnet.

Die Klassenlehrer/innen überprüfen die Entschuldigungshefte. Sie und die anderen Fachlehrer/innen wenden sich bei Unregelmäßigkeiten an die Jahrgangsleitung. Beurlaubungen sind grundsätzlich vor der absehbaren Fehlzeit einzuholen.

Damit die Beratungslehrer/innen im Einzelfall Kontakt aufnehmen können, ist dem Sekretariat immer die gültige Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen.

4) Nur die Beratungslehrer/innen (Jahrgangs-/Oberstufen-/Schulleitung) sind zur rechtsverbindlichen Auskunft in allen Schullaufbahnfragen befugt.

Fachlehrer/innen beraten für ihre Fächer. Sie informieren die Schüler/innen spätestens zu den angegebenen Terminen über deren Leistungsstand, am Anfang jedes Halbjahres auch über Themen, Inhalte und Anforderungen. Sie sind im Rahmen ihres Unterrichts für Bildung und Erziehung ihrer Schüler/innen verantwortlich.




Unterrichtsversäumnisse und Leistungsnachweise in der Oberstufe:



1. Schüler/innen haben Leistungsnachweise sowohl im Bereich der Klausuren als auch im Bereich der Sonstigen Mitarbeit zu erbringen. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, den Schülern/innen den Erwartungshorizont auch bezüglich der Leistungsnachweise zu erläutern.

2.Versäumen Schüler/innen das Erbringen von Leistungsnachweisen, ist wie folgt zu differenzieren:



2.1 Versäumen aus von dem/der Schüler/in nicht zu vertretenden Gründen
( entschuldigtes Fehlen, i.d.R. aus Krankheitsgründen)

  • 2.1.1 Versäumen einer Klausur: Der/die Schüler/in erhält einen Nachschreibtermin. Dieser wird gegen Ende des Halbjahres durch die Jahrgangsleitungen zentral festgesetzt. Falls keine Unterrichtstörung erfolgt, sind individuelle Regelungen möglich. (Rücksprache mit den Jahrgangsleitungen erforderlich

  • 2.1.2 Versäumen von Unterrichtsstunden, die der Beurteilung der Sonstigen Mitarbeit dienen: Falls die Beurteilungsbasis hinreichend ist, wird am Ende eines Kursabschnitts eine Note gegeben. Als nicht hinreichend ist die Beurteilungsbasis bei häufigen oder längeren Versäumnissen anzusehen. Als Richtgröße gilt das Versäumnis von 25% der erteilten Unterrichtsstunden. In diesem Fall wird ? im Einvernehmen mit dem Schulleiter ? eine Feststellungsprüfung angesetzt. ( Sie bedarf nicht der Zustimmung der Schüler/innen, soll 10 ? 15 Min. dauern, vor allem den versäumten Unterrichtsstoff umfassen, wird protokolliert und vom Kurslehrer zensiert.)

  • 2.2 Versäumen aus von dem/der Schüler/in zu vertretenden Gründen ("unentschuldigtes Fehlen")

  • 2.2.1 Versäumen einer Klausur: Die Klausur wird mit "ungenügend" bewertet.

  • 2.2.2 Gibt es keine hinreichende Beurteilungsbasis zur Beurteilung der Sonstigen Mitarbeit ( 25% unentschuldigte Fehlstunden [vgl. 2.1.2] ), wird diese mit "ungenügend" bewertet.

  • 2.2.3 Ist der gesamte Kurs von dem/der Schüler/in zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, so ist er mit "ungenügend" ( 0 Punkte) zu bewerten. Das ist der Fall, wenn die Schülerin oder der Schüler beide Klausuren verweigert hat, oder in einem der beiden (oder in beiden) Beurteilungsbereichen aus selbst zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar ist.

  • 3. Im Krankheitsfall erfolgt spätestens am zweiten Tag eine Mittelung an die Schule. Eine schriftliche Entschuldigung erfolgt unverzüglich nach Rückkehr zum Unterricht.

    4. Beurlaubungen vom Unterricht (auch bei Führerscheinprüfungen) müssen vorher bei der Jahrgangsleitung eingeholt werden.

    5. Die Kurslehrer/innen informieren die Jahrgangsleitung unverzüglich in folgenden Fällen:

  • 5.1 Ein/eine Schüler/in fehlt wiederholt unentschuldigt.

  • 5.2 Ein/eine Schüler/in fehlt (auch entschuldigt) wiederholt zu auffälligen Zeiten ( z.B. nur Montag, nur in der 6./7. Stunde, ?)

  • 5.3 Ein/eine Schüler/in kommt wiederholt zu spät.


  • 6. Über die oben angeführten Regelungen hinaus gilt Folgendes:

    6.1 Die Schule kann die Eltern auch eines/einer volljährigen Schülers/in insbesondere über das Fehlverhalten und / oder die Gefährdung der Schullaufbahn informieren, sofern er/sie nicht bei der Schulleitung schriftlichen Widerspruch einlegt.

    Die Entlassung von der Schule kann bei volljährigen, nicht mehr schulpflichtigen Schülern/innen (ohne vorangegangene Androhung) erfolgen, wenn im Verlauf von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt wurden.
    Kopernikus-Gymnasium, Kopernikusstr. 61, 48429 Rheine, Kopi.Rheine@t-online.de - dev4u?-cms