Da das Coronavirus nun auch in NRW nachgewiesen worden ist, hat das Ministerium fü Arbeit, Gesundheit und Soziales  Tipps zur Vorbeugung und zum richtigen Verhalten zusammengestellt, die besonders auch an der Schule wichtig sind. Darin heißt es unter anderem

Vorbeugung durch Beachtung von Hygieneregeln – Richtiges Verhalten im Verdachtsfall

„Das Coronavirus Covid-19 wird durch eine sogenannte Tröpfcheninfektion übertragen, also etwa durch Niesen oder Husten. Zur Vorbeugung können daher jene Hygienemaßnahmen helfen, die auch bei anderen, klinisch ähnlichen Infektionskrankheiten angeraten sind. Dazu gehören: regelmäßiges Waschen der Hände, Nutzung von Einweg-Taschentüchern beim Husten, Niesen und Naseputzen und das Meiden von größeren Personenansammlungen.“  Weiterhin gilt, „[…] Personen, die Kontakt zu einer an dem neuartigen Coronavirus erkrankten Person hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben und innerhalb von 14 Tagen Krankheitszeichen wie Fieber oder Atemwegsprobleme entwickeln, sollten ihre Ärztin oder Arzt aufsuchen. Wichtig ist: Vorher anrufen! Der Besuch in Praxis oder Krankenhaus sollte angekündigt werden. Und dabei können zugleich Hinweise auf Kontakte und Krankheitszeichen gegeben werden.“

Angesichts der Verbreitung von Influenza- und Coron-Viren finden sich hier aktuelle Empfehlungen zur persönlichen lnfektionshygieneangesichts für jeden Einzelnen.

In einer Dienstmail vom 27.02.2020 hat auch das Schulministerium NRW nun Informationen für den Infektionsschutz an Schulen veröffentlicht. Insbesonders folgende Absätze sind für die Schulen bedeutend:

[…]

3. Fernbleiben vom Unterricht
Sofern eine Schule nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen wurde, besteht grundsätzlich Schulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Eltern sollten dahin beraten werden, die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt zu treffen.

4. Verhalten bei Auftreten von Krankheitssymptomen
Nach den Hinweisen des NRW-Gesundheitsministeriums sollen Menschen, die zurzeit grippeähnliche Symptome aufweisen, ihren Hausarzt beziehungsweise eine Notarztpraxis kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise abzuklären. Wegen der Ansteckungsgefahr soll die Kontaktaufnahme zunächst telefonisch erfolgen.

5. Informationen zum Corona-Virus, Bürgertelefon
Das RKI hat auf seiner Internetseite eine Vielzahl von Informationen für Fachleute, aber auch die allgemeine Öffentlichkeit veröffentlicht. Auch die Gesundheitsministerien der Länder und des Bundes halten auf Ihren Internetseiten Informationen bereit.

Das NRW-Gesundheitsministerium hat darüber hinaus ein Bürgertelefon zum Corona-Virus unter der Nummer (0211) 855 47 74 geschaltet.

6. Hygienemaßnahmen
Grundsätzlich verweisen wir noch einmal auf die Informationsangebote des RKI und der Gesundheitsbehörden.

7. Durchführung von Schulfahrten in Risikogebiete
Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 43 Abs. 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich (Richtlinien für Schulfahrten – BASS 14 – 12 Nr. 2).

Die Entscheidung über eine Absage einer Klassenfahrt liegt in der Verantwortung der Schulleitung; sie handelt in Absprache mit den Lehrkräften, die die Klasse begleiten.
Wenn die Schulfahrt von der Schule abgesagt wird, ist es ihre Aufgabe, sich im Auftrag des Schulträgers um die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen zu kümmern. Soweit das aufgrund des Reisevertragsrechts nicht gelingt, geht der erlittene Schaden zu Lasten der Eltern (oder ihrer Reiserücktrittversicherung).
Wenn Eltern aus Sorge um ihr Kind die Teilnahme absagen, tragen sie den möglichen Schaden selbst (oder ihre Reiserücktrittversicherung), wenn nicht die getroffenen Vereinbarungen etwas anderes vorsehen. Es gilt dasselbe wie in den Fällen, in denen ein Kind wegen Krankheit kurzfristig nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen kann.

8. Entscheidungsgrundlage für Absage von Schulfahrten:
Wir empfehlen, dass sich die Schulen vor Reiseantritt sorgfältig mit Hilfe der Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sowie auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes (RKI) informieren.

So lässt sich der Homepage des Auswärtigen Amtes entnehmen, dass seit dem 23. Februar 2020 für mehrere Orte in der Region Lombardei (Provinz Lodi südöstlich von Mailand) und Venetien (dort Provinz Padua) Ein- und Ausreiseverbote verhängt wurden. Sämtliche Großveranstaltungen (u.a. Sportevents, Karneval, Konferenzen) in diesen Regionen wurden abgesagt. Für die nächsten Tage bleiben Schulen und Universitäten in den Regionen Lombardei, Venetien, Emilia Romagna, Piemont, Friaul-Julisch-Venetien und der autonomen Provinz Trient geschlossen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/italiensicherheit/211322).

[…]